Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 17.10.1990 - C-10/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,275
EuGH, 17.10.1990 - C-10/89 (https://dejure.org/1990,275)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.1990 - C-10/89 (https://dejure.org/1990,275)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1990 - C-10/89 (https://dejure.org/1990,275)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    CNL-SUCAL / HAG

    EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36
    Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Warenzeichenrecht - Gleichartige Erzeugnisse, die in verschiedenen Mitgliedstaaten durch gleiche oder verwechslungsfähige Warenzeichen geschützt sind, die zwei miteinander in keinerlei Beziehung stehenden ...

  • EU-Kommission

    CNL-SUCAL / HAG

  • Wolters Kluwer

    Gewerbliches und kommerzielles Eigentum ; Kaffee HAG; Geschützte Warenzeichen von gleichartigen Erzeugnissen in verschiedenen Mitgliedstaaten ; Einspruch des Warenzeicheninhabers in einem Mitgliedstaat gegen die Einfuhr des von dem anderen Unternehmen unter seinem ...

  • Judicialis

    EWGV Art. 30; ; EWGV Art. 36; ; EWGV Art. 177; ; EWGV Art. 222

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Warenzeichenrecht - Gleichartige Erzeugnisse, die in verschiedenen Mitgliedstaaten durch gleiche oder verwechslungsfähige Warenzeichen geschützt sind, die zwei miteinander in keinerlei Beziehung stehenden ...

  • rechtsportal.de

    Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Warenzeichenrecht - Gleichartige Erzeugnisse, die in verschiedenen Mitgliedstaaten durch gleiche oder verwechslungsfähige Warenzeichen geschützt sind, die zwei miteinander in keinerlei Beziehung stehenden ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 30, 36, 222
    Zulässige Einfuhr von gleichartigen Waren mit einem identischen oder verwechslungsfähigen Warenzeichen aus einem anderen EG-Mitgliedstaat?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-3711
  • NJW 1991, 626
  • GRUR Int. 1990, 960
  • DB 1990, 2521
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.07.1985 - 19/84

    Pharmon / Hoechst

    Auszug aus EuGH, 17.10.1990 - C-10/89
    12 Nach ständiger Rechtsprechung lässt Artikel 36 Ausnahmen von dem fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur insoweit zu, als diese Ausnahmen zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen; der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, kann sich folglich auf diese Vorschriften nicht berufen, um sich der Einfuhr oder dem Vertrieb eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von ihm selbst, mit seiner Zustimmung oder von einer rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Person rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist ( siehe insbesondere Urteile vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70, Deutsche Grammophon Metro, Slg. 1971, 487; vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183, und vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 19/84, Pharmon/Hoechst, Slg. 1985, 2281 ).
  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus EuGH, 17.10.1990 - C-10/89
    12 Nach ständiger Rechtsprechung lässt Artikel 36 Ausnahmen von dem fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur insoweit zu, als diese Ausnahmen zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen; der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, kann sich folglich auf diese Vorschriften nicht berufen, um sich der Einfuhr oder dem Vertrieb eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von ihm selbst, mit seiner Zustimmung oder von einer rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Person rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist ( siehe insbesondere Urteile vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70, Deutsche Grammophon Metro, Slg. 1971, 487; vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183, und vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 19/84, Pharmon/Hoechst, Slg. 1985, 2281 ).
  • EuGH, 10.10.1978 - 3/78

    Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 17.10.1990 - C-10/89
    Für die Bestimmung der genauen Reichweite dieses ausschließlichen Rechts des Warenzeicheninhabers ist die Hauptfunktion des Warenzeichens zu berücksichtigen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Erzeugnisses zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, dieses Erzeugnis ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden ( siehe insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, Centrafarm/American Home Products Corporation, Slg. 1978, 1823, Randnrn. 11/14 ).
  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

    Auszug aus EuGH, 17.10.1990 - C-10/89
    12 Nach ständiger Rechtsprechung lässt Artikel 36 Ausnahmen von dem fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur insoweit zu, als diese Ausnahmen zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen; der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, kann sich folglich auf diese Vorschriften nicht berufen, um sich der Einfuhr oder dem Vertrieb eines Erzeugnisses zu widersetzen, das auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats von ihm selbst, mit seiner Zustimmung oder von einer rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Person rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist ( siehe insbesondere Urteile vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70, Deutsche Grammophon Metro, Slg. 1971, 487; vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183, und vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 19/84, Pharmon/Hoechst, Slg. 1985, 2281 ).
  • EuGH, 03.07.1974 - 192/73

    Van Zuylen / Hag AG

    Auszug aus EuGH, 17.10.1990 - C-10/89
    10 Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Vorlagebeschluß und der Erörterungen vor dem Gerichtshof über die Bedeutung des Urteils des Gerichtshofes vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 192/73 ( Van Zuylen/HAG, Slg. 1974, 731 ) für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist zunächst festzustellen, daß der Gerichtshof es für erforderlich hält, die in jenem Urteil vorgenommene Auslegung im Lichte der Rechtsprechung zu überprüfen, die inzwischen zur Frage des Verhältnisses zwischen dem gewerblichen und kommerziellen Eigentum und den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere im Bereich des freien Warenverkehrs, ergangen ist.
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 17.10.1990 - C-10/89
    Für die Bestimmung der genauen Reichweite dieses ausschließlichen Rechts des Warenzeicheninhabers ist die Hauptfunktion des Warenzeichens zu berücksichtigen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Erzeugnisses zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, dieses Erzeugnis ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden ( siehe insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, Centrafarm/American Home Products Corporation, Slg. 1978, 1823, Randnrn. 11/14 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind,

    Die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), vertretene Auffassung - die unter dem Blickwinkel der Wettbewerbsregeln durch das Urteil vom 18. Februar 1971, Sirena (40/70, EU:C:1971:18, Rn. 11), vorweggenommen worden war und durch das Urteil vom 22. Juni 1976, Terrapin (Overseas) (119/75, EU:C:1976:94, Rn. 6), bestätigt wurde(40) - wurde im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), verworfen.

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke wird im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), das zentrale Element, anhand dessen der Umfang des Rechts aus der Marke sowie seine Grenzen zu beurteilen sind, während der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), dieser Funktion in seiner Begründung nur geringe Bedeutung zuerkannt hatte (siehe Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge).

    Der tatsächliche Kontext des Ausgangsverfahrens, das zu diesem Urteil führte, unterschied sich von demjenigen der Ausgangsverfahren, die zu den Urteilen vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), und vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), führten, im Wesentlichen dadurch, dass die Aufspaltung der in Rede stehenden Marke nicht das Ergebnis eines hoheitlichen Rechtsakts, sondern einer freiwilligen Übertragung war, die im Rahmen eines Vergleichsverfahrens erfolgte.

    Im Unterschied zu den Ausgangsverfahren, die zu den Urteilen vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), und vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), führten, waren die betreffenden Waren nicht identisch mit den vom Inhaber der Marke in Deutschland hergestellten, sondern diesen nur ähnlich.

    Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof die gegenteiligen Argumente der Kommission und der importierenden Gesellschaft zurückgewiesen und die im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), verankerte "Trennung der Märkte"(50) auf den Fall der freiwilligen Aufspaltung der Marke ausgedehnt.

    Dieses Erfordernis, das in den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), sowie in Rn. 13 des Urteils vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), klar ausgedrückt wurde, knüpft an die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit versehenen Waren (oder Dienstleistungen) an.

    Erstens stellt dieser Standpunkt entgegen diesen Argumenten keine Infragestellung der Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), dar.

    Dass der Erschöpfungsgrundsatz in einem solchen Fall zum Tragen kommt, steht nicht nur im Einklang mit den Urteilen vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), sondern dient auch dem Ziel, das den Gerichtshof in diesen Urteilen geleitet hat, nämlich der Suche nach einem angemessenen Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Zielen des freien Warenverkehrs und dem Schutz der von der Marke gewährten Rechte.

    41 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 10).

    42 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 15).

    43 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 16).

    44 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 18).

    56 Vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 1985, Pharmon (19/84, EU:C:1985:304, Rn. 22), sowie vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 18).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Außerdem besteht nach ständiger Rechtsprechung die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden; damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten will, erfüllen kann, muß sie die Gewähr bieten, daß alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (siehe u. a. Urteil vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG II, Slg. 1990, I-3711, Randnrn.
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    In einem solchen System müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was Kennzeichen voraussetzt, mit denen sich diese identifizieren lassen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 21).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,21213
Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89 (https://dejure.org/1990,21213)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.03.1990 - C-10/89 (https://dejure.org/1990,21213)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. März 1990 - C-10/89 (https://dejure.org/1990,21213)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    SA CNL-SUCAL NV gegen HAG GF AG.

    Freier Warenverkehr - Warenzeichenrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-3711
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89
    Ich sollte hinzufügen, daß der Gerichtshof kurz nach der Entscheidung in der Rechtssache HAG I seine Einstellung geändert und die beiden oben definierten Funktionen von Warenzeichen anerkannt hat - nämlich den Goodwill des Inhabers zu schützen und den Verbraucher vor Verwechslungen und vor Irreführung zu bewahren: siehe Rechtssache 16/74 (Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183).

    Tatsächlich hat der Gerichtshof erst mehrere Monate später in seinem Urteil in der Rechtssache 16/74 (Centrafarm/Winthrop, a. a. O.) den spezifischen Gegenstand von Warenzeichenrechten erstmals definiert.

    Der spezifische Gegenstand ist erstmals in der Rechtssache 16/74 (Centrafarm/Winthrop, a. a. O., Randnr. 8) definiert worden.

  • EuGH, 22.06.1976 - 119/75

    Terrapin / Terranova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89
    Die Lehre vom gemeinsamen Ursprung ist vom Gerichtshof in der Rechtssache HAG I aufgestellt und in der Rechtssache 119/75 (Terrapin/Terranova, Slg. 1976, 1039) bestätigt worden.

    VII - Der Versuch, die Lehre vom gemeinsamen Ursprung in der Rechtssache Terrapin/Terranova zu rechtfertigen 23. Zwei Jahre später in der Rechtssache 119/75 (Terrapin/Terranova, a. a. O.) hat der Gerichtshof - vielleicht durch den Chor kritischer Anmerkungen veranlaßt, mit dem sein Urteil in der Rechtssache HAG I begrüßt worden war - versucht, nachträglich zu erklären, warum er dem gemeinsamen Ursprung von Warenzeichen solche Bedeutung beigemessen hat.

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89
    Wenn die Richtlinie auch keine unmittelbare Wirkung gegenüber einem einzelnen erzeugen kann (Rechtssache 152/84, Marshall/Southampton and South-West Hampshire Area Health Authority, Sig.
  • EuGH, 10.10.1978 - 3/78

    Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89
    Die Rechtsprechung ist in späteren Urteilen weiterentwickelt worden: siehe Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Slg. 1978, 1139, 1164), Rechtssache 3/78 (Centrafarm/American Home Products Corporation, Slg. 1978, 1823, 1840), Rechtssache 1/81 (Pfizer/Eurim-Pharm, Slg. 1981, 2913, 2925 ff.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89
    Der Gerichtshof hat seine Befugnis, von früheren Entscheidungen abzuweichen, durchweg anerkannt, z. B. dadurch, daß er deutlich gemacht hat, daß innerstaatliche Gerichte Fragen, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, erneut vorlegen dürfen: siehe Urteil in den verbundenen Rechtssachen 28/62, 29/62 und 30/62 (Da Costa & Schaake, Slg. 1963, 63), in dem der Gerichtshof bejaht hat, daß eine praktisch identische Frage erneut vorgelegt werden kann, und Rechtssache 283/81 (Cilfit/Ministero della sanità, Sig.
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89
    2 Z 13/83|Europäisches Patentamt; 07.06.1983; T 14/83">14/83, Von Colson und Kamann/Land Nordrhein-Westfalen, Slg. 1984, 1891).
  • BPatG, 28.03.1973 - 28 W (pat) 3/72
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89
    In einem nur zu bekannten Fall (BPatG, 28. März 1973, GRUR 1975, S. 74) hat das Bundespatentgericht entschieden, daß die Marke "LUCKY WHIP" mit der Marke "Schöller-Nucki" leicht zu verwechseln sei, eine Entscheidung, die wohl einen Verbraucherstamm voraussetzt, der unter einer akuten Form von Legasthenie leidet.
  • EuGH, 05.10.1977 - 5/77

    Tedeschi / Denkavit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89
    Diese Argumentation mag in gewisser Weise bei einer Richtlinie zutreffen, durch die nationale Vorschriften beispielsweise über die Zusammensetzung von Tierfutter harmonisiert werden, wie in der von der Bundesregierung zitierten Rechtssache Tedeschi (Rechtssache 5/77, Slg. 1977, 1555), weil in einem solchen Fall die Ursache des Hindernisses für den freien Warenverkehr - nämlich die Unterschiede zwischen nationalen Rechtsvorschriften - durch die I -.
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89
    Die Rechtsprechung ist in späteren Urteilen weiterentwickelt worden: siehe Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Slg. 1978, 1139, 1164), Rechtssache 3/78 (Centrafarm/American Home Products Corporation, Slg. 1978, 1823, 1840), Rechtssache 1/81 (Pfizer/Eurim-Pharm, Slg. 1981, 2913, 2925 ff.).
  • EuGH, 03.12.1981 - 1/81

    Pfizer / Eurim-Pharm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1990 - C-10/89
    Die Rechtsprechung ist in späteren Urteilen weiterentwickelt worden: siehe Rechtssache 102/77 (Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Slg. 1978, 1139, 1164), Rechtssache 3/78 (Centrafarm/American Home Products Corporation, Slg. 1978, 1823, 1840), Rechtssache 1/81 (Pfizer/Eurim-Pharm, Slg. 1981, 2913, 2925 ff.).
  • EuGH, 14.07.1981 - 187/80

    Merck / Stephar und Exler

  • EuGH, 30.01.1985 - 35/83

    BAT / Kommission

  • EuGH, 15.06.1976 - 51/75

    EMI Records / CBS United Kingdom

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

  • EuGH, 14.09.1982 - 144/81

    Keurkoop / Nancy Kean Gifts

  • EuGH, 18.02.1971 - 40/70

    Sirena / Eda

  • EuGH, 03.07.1974 - 192/73

    Van Zuylen / Hag AG

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind,

    Die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), vertretene Auffassung - die unter dem Blickwinkel der Wettbewerbsregeln durch das Urteil vom 18. Februar 1971, Sirena (40/70, EU:C:1971:18, Rn. 11), vorweggenommen worden war und durch das Urteil vom 22. Juni 1976, Terrapin (Overseas) (119/75, EU:C:1976:94, Rn. 6), bestätigt wurde(40) - wurde im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), verworfen.

    Die herkunftshinweisende Funktion der Marke wird im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), das zentrale Element, anhand dessen der Umfang des Rechts aus der Marke sowie seine Grenzen zu beurteilen sind, während der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), dieser Funktion in seiner Begründung nur geringe Bedeutung zuerkannt hatte (siehe Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge).

    Der tatsächliche Kontext des Ausgangsverfahrens, das zu diesem Urteil führte, unterschied sich von demjenigen der Ausgangsverfahren, die zu den Urteilen vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), und vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), führten, im Wesentlichen dadurch, dass die Aufspaltung der in Rede stehenden Marke nicht das Ergebnis eines hoheitlichen Rechtsakts, sondern einer freiwilligen Übertragung war, die im Rahmen eines Vergleichsverfahrens erfolgte.

    Im Unterschied zu den Ausgangsverfahren, die zu den Urteilen vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (192/73, EU:C:1974:72), und vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), führten, waren die betreffenden Waren nicht identisch mit den vom Inhaber der Marke in Deutschland hergestellten, sondern diesen nur ähnlich.

    Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof die gegenteiligen Argumente der Kommission und der importierenden Gesellschaft zurückgewiesen und die im Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), verankerte "Trennung der Märkte"(50) auf den Fall der freiwilligen Aufspaltung der Marke ausgedehnt.

    Dieses Erfordernis, das in den Rn. 37 und 38 des Urteils vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), sowie in Rn. 13 des Urteils vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), klar ausgedrückt wurde, knüpft an die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit versehenen Waren (oder Dienstleistungen) an.

    Erstens stellt dieser Standpunkt entgegen diesen Argumenten keine Infragestellung der Urteile vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), dar.

    Dass der Erschöpfungsgrundsatz in einem solchen Fall zum Tragen kommt, steht nicht nur im Einklang mit den Urteilen vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359), und vom 22. Juni 1994, 1HT Internationale Heiztechnik und Danzinger (C-9/93, EU:C:1994:261), sondern dient auch dem Ziel, das den Gerichtshof in diesen Urteilen geleitet hat, nämlich der Suche nach einem angemessenen Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Zielen des freien Warenverkehrs und dem Schutz der von der Marke gewährten Rechte.

    39 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:112, Nr. 7).

    41 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 10).

    42 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 15).

    43 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 16).

    44 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 18).

    56 Vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 1985, Pharmon (19/84, EU:C:1985:304, Rn. 22), sowie vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    99 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1990, HAG GF (C-10/89, EU:C:1990:359, Rn. 10 ff.), und insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in jener Rechtssache (EU:C:1990:112) in Bezug auf das Urteil vom 3. Juli 1974, Van Zuylen (HAG I) (192/73, EU:C:1974:72).
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